Satzung

Satzung des Regionalverbandes
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Schmalkalden-Meiningen-Suhl

Paragraph 1 Name und Sitz

1. Der Regionalverband ist eine Gliederung der
Landes- und Bundespartei von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sinne von Paragraph 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes.
Er trägt den Namen Regionalverband Schmalkalden-Meiningen-Suhl, mit dem Zusatz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE und RV SMS.
2. Tätigkeitsbereich des Regionalverbandes ist der Landkreis Schmalkalden-Meiningen und das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl.
3. Das Symbol des Regionalverbandes ist die Sonnenblume, das Logo von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Paragraph 2  Mitgliedschaft

1. Mitglied des Regionalverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann Jede/r werden, die/der sich zu dieser Satzung und dem Grundkonses von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt.
2. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten Regionalmitgliederversammlung.

Paragraph 3  Mitgliedschaft Ende

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
3. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb 1 Monats Zahlung geleistet oder Antrag auf Stundung gestellt hat.
4. Ein  Mitglied  kann  ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen Satzung oder den Grundkonsens verstößt.
5. Über Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der Betroffenen. Gegen die Entscheidung  der Mitgliederversammlung kann beim Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden.

Paragraph 4 Rechte

1.  Jedes Mitglied des Regionalverbandes hat das Recht:
1.1  an der politischen Willensbildung des Regionalverbandes im Rahmen der Satzung mitzuwirken;
1.2  aktives und passives Wahlrecht wahrzunehmen;
1.3  an Mitgliederversammlungen auf allen Ebenen teilzunehmen;
1.4  sich mit anderen Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und/oder anderen Interessierten in Fachgruppen oder Arbeitsgemeinschaften zu organisieren;
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
2.1  die Satzung einzuhalten;
2.2  seine in der Öffentlichkeit geäußerte Meinung, die von der Mehrheitsmeinung abweicht, deutlich als solche zu kennzeichnen;
2.3  die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse anzuerkennen, wobei Minderheitenvoten möglich sind;
2.4  seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten;
2.5  als Mandatsträger regelmäßig Kontakt mit der Gliederung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu halten die Sie/Ihn nominiert hat.
3.  Mitgliedsbeitrag
3.1  Der Mitgliedsbeitrag soll monatlich ein Prozent des Nettoverdienstes, mindestens aber 5 Euro betragen. Für RentnerInnen, SchülerInnen, sowie StudentInnen, Arbeitslose und SozialhilfeempfängerInnen beträgt der Monatsbeitrag 2,50 Euro.

Paragraph 5 Organe

1. Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind :
Die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand des Regionalverbandes.

Paragraph 6  Die Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Regionalverbandes.
2.  Die Termine der Mitgliederversammlung werden von dieser festgelegt. Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen. 25% der Mitglieder können beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen.
3.  Die Einladung ergeht in der Regel schriftlich, mindestens eine Woche vorher unter Verschickung einer vorläufigen Tagesordnung. Im Sinne des ökologischen Gedankens kann dies, wenn möglich, auch per E-mail sein.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind und solange noch 2/3 der in die Teilnehmerliste  eingetragenen Mitglieder vertreten sind.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.:
5.1  Diskussion und Beschlussfassung über Programm und Satzung;
5.2  die Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Rechnungsprüfungsbericht und die Entlastung des Vorstandes;
5.3  die Wahl des Vorstandes, der/des KassiererIn, zweier RechnungsprüferInnen und der  Delegierten zu übergeordneten Parteigremien;
5.4  die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung, die Kassenordnung und den Haushaltsplan;
5.5  die Beschlussfassung über die ihr satzungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen;
6.  Anträge, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Mit der Einladung müssen die Anträge an die Mitglieder verschickt werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder sowie der Vorstand. Dringlichkeitsanträge im Laufe von Mitgliederversammlungen sind möglich, wenn ihrer Behandlung zugestimmt wird und die Satzung nichts anderes festlegt.
7.  Es werden Beschlussprotokolle geführt.

Paragraph 7  Der Vorstand des Regionalverbandes

1.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Regionalverbandes nach Gesetz und Satzung.
2.  Der Vorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern.
3.  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
4.  Der Vorstand besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern, darunter der/die  KassiererIn. Bezüglich der Quotierung wird nach dem Frauenstatut des Bundesverbandes verfahren.
5.  Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes und der gesamte Vorstand sind jeder Zeit abwählbar mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung;  jedoch nicht aufgrund eines  Dringlichkeitsantrages. Im Falle der Abwahl des gesamten Vorstandes ohne gleichzeitige Neuwahl bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt.
6.  Der Vorstand koordiniert die inhaltliche und organisatorische Arbeit und nimmt Stellung zu allen Fragen der Politik. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem  personelle Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben festgelegt sind.
7.  Der Vorstand ist zu einem Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung verpflichtet.

Paragraph 8  Schiedsgericht

Der Kreisverband hat kein eigenes Schiedsgericht. Streitfälle werden von der Mitgliederversammlung entschieden. Gegen Entscheidungen der Mitgliederversammlung kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.

Paragraph 9  Ordnungsmaßnahmen

1. Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich von den zuständigen Schiedsgerichten ausgesprochen.
2.  Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder deren Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schwer beeinträchtigt, können  verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Enthebung von Ämtern bzw. Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von 2 Jahren
c) das zeitweise Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu 2 Jahren.
3. Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung verstößt und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Landessatzung.

Paragraph 10  Wahlverfahren

1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der KandidatInnen für öffentliche Ämter und der VertreterInnen zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
2. Es ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
3.  Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.

Paragraph 11  Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung bzw. einer Urabstimmung erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

Paragraph 12  Urabstimmung

1.  Urabstimmungen finden statt, wenn 30 % der Mitglieder oder der Vorstand sie auf einer Mitgliederversammlung beantragen und die Mitgliederversammlung Urabstimmung beschließt.
2.  Urabstimmungen sind innerhalb von 14 Tagen vom Kreisvorstand auszulösen.
3.  Urabstimmungen sind 2 Wochen nach Auslösen (Poststempel, E-mail Versand) abzuschließen.
4.  Der zur Abstimmung anstehende Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

Paragraph 13  Auflösung

Über die Auflösung des Regionalverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.

Paragraph 14  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie ist umgehend allen Mitgliedern zuzuschicken.