Satzung
des Regionalverbandes von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schmalkalden-Meiningen-Suhl
§ 1 Name und Sitz
- Der Regionalverband ist eine Gliederung der Landes- und Bundespartei von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sinne von Paragraph 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes. Er trägt den Namen Regionalverband Schmalkalden-Meiningen-Suhl, mit dem Zusatz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE und RV SMS.
- Tätigkeitsbereich des Regionalverbandes ist der Landkreis Schmalkalden-Meiningen und das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl.
- Das Symbol des Regionalverbandes ist die Sonnenblume, das Logo von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied des Regionalverbandes Schmalkalden-Meiningen-Suhl von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede/r werden, die/der sich zu dieser Satzung und dem Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt.
- Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten Regionalmitgliederversammlung.
§ 3 Mitgliedschaft Ende
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung geleistet oder Antrag auf Stundung gestellt hat.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen Satzung oder den Grundkonsens verstößt.
- Über eine Streichung aus der Mitgliederliste oder einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der Betroffenen. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann beim Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden.
§ 4 Rechte
- Jedes Mitglied des Regionalverbandes hat das Recht:
a. an der politischen Willensbildung des Regionalverbandes im Rahmen der Satzung mitzuwirken;
b. aktives und passives Wahlrecht wahrzunehmen;
c. an Mitgliederversammlungen auf allen Ebenen teilzunehmen;
d. sich mit anderen Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und/oder anderen Interessierten in Fachgruppen oder Arbeitsgemeinschaften zu organisieren;
- Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a. die Satzung einzuhalten;
b. seine in der Öffentlichkeit geäußerte Meinung, die von der Mehrheitsmeinung abweicht, deutlich als solche zu kennzeichnen;
c. die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse anzuerkennen, wobei Minderheitenvoten möglich sind;
d. seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten;
e. als Mandatsträger regelmäßig Kontakt mit der Gliederung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu halten, die sie/ihn nominiert hat.
- Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages soll mindestens ein Prozent des Nettoeinkommens betragen. Zur Deckung der mit einer Mitgliedschaft verbundenen Kosten wäre ein Mindestbeitrag von 10 Euro pro Mitglied und Monat notwendig.
§ 5 Organe
Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind: die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand des Regionalverbandes.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Regionalverbandes.
- Die Termine der Mitgliederversammlung werden von dieser festgelegt. Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen. 25% der Mitglieder können beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen.
- Die Einladung ergeht in der Regel schriftlich, mindestens eine Woche vorher unter Verschickung einer vorläufigen Tagesordnung. Im Sinne des ökologischen Gedankens kann dies, wenn möglich, auch per E-Mail sein.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind und solange noch 2/3 der in die Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder vertreten sind.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.:
a. Diskussion und Beschlussfassung über Programm und Satzung;
b. die Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Rechnungsprüfungsbericht und die Entlastung des Vorstandes;
c. die Wahl des Vorstandes, der/des KassiererIn, zweier RechnungsprüferInnen und der Delegierten zu übergeordneten Parteigremien;
d. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung, die Kassenordnung und den Haushaltsplan;
e. die Beschlussfassung über die ihr satzungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen;
- Anträge, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Mit der Einladung müssen die Anträge an die Mitglieder verschickt werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder sowie der Vorstand. Dringlichkeitsanträge im Laufe von Mitgliederversammlungen sind möglich, wenn ihrer Behandlung zugestimmt wird und die Satzung nichts anderes festlegt.
- Es werden Beschlussprotokolle geführt.
§ 7 Vorstand des Regionalverbandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Regionalverbandes nach Gesetz und Satzung.
- Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Mitgliedern.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei Sprecher:innen. Diese vertreten den Regionalverband nach außen, insbesondere bei rechtsverbindlichen Erklärungen und Vertragsabschlüssen. Beide Sprecher:innen sind gleichberechtigt und bei Rechtsgeschäften gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes und der gesamte Vorstand sind jederzeit abwählbar mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung; jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Im Falle der Abwahl des gesamten Vorstandes ohne gleichzeitige Neuwahl bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt.
- Der Vorstand koordiniert die inhaltliche und organisatorische Arbeit und nimmt Stellung zu allen Fragen der Politik. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem personelle Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben festgelegt sind.
- Der Vorstand ist zu einem Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung verpflichtet.
§ 7b Ortsgruppen
- In einzelnen Regionen und Gemeinden des Tätigkeitsbereiches des Regionalverbandes können Ortsgruppen gebildet werden. Eine Ortsgruppe kann gegründet werden, wenn sich mindestens fünf Mitglieder des Regionalverbandes mit Wohnsitz in der Gemeinde bzw. Region zur gemeinsamen politischen Arbeit zusammenschließen und eine Ortsgruppe schriftlich bei dem Vorstand beantragen.
- Die Ortsgruppe gilt als eingesetzt, wenn sie von der nächsten Regionalmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.
- Ortsgruppen sind unselbständige Untergliederungen des Regionalverbandes. Sie haben keine eigene Rechtsfähigkeit und keine Finanzhoheit und führen keine eigene Kasse. Alle finanziellen Mittel werden über den Regionalverband verwaltet.
- Die Ortsgruppen geben sich keine eigene Satzung.
- Die Ortsgruppe wählt aus ihrer Mitte eine Sprecher:in oder bis zu zwei Sprecher:innen, die sie nach innen und außen vertreten. Die Sprecher:innen werden von einer Ortsgruppenversammlung aller in der Ortsgruppe organisierten Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Abwahl ist jederzeit mit einfacher Mehrheit möglich. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
- Aufgaben der Ortsgruppen sind insbesondere: a) politische Arbeit und Präsenz des Regionalverbandes vor Ort, b) Mitgliederbetreuung und -gewinnung im Gebiet der Ortsgruppe, c) Vorbereitung und Unterstützung von Wahlkämpfen und Aktionen im Gebiet der Ortsgruppe.
- Die Auflösung einer Ortsgruppe kann erfolgen: a) durch Beschluss einer Ortsgruppenversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder b) durch Beschluss der Regionalmitgliederversammlung, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder der Ortsgruppe dauerhaft unter drei sinkt oder über einen längeren Zeitraum keine Aktivitäten mehr stattfinden.
- Im Falle der Auflösung einer Ortsgruppe verbleiben alle etwaig vorhandenen Sachmittel im Eigentum des Regionalverbandes.
§ 8 Schiedsgericht
Der Kreisverband hat kein eigenes Schiedsgericht. Streitfälle werden von der Mitgliederversammlung entschieden. Gegen Entscheidungen der Mitgliederversammlung kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.
§ 9 Ordnungsmaßnahmen
- Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich von den zuständigen Schiedsgerichten ausgesprochen.
- Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schwer beeinträchtigt, können verhängt werden:
a. Verwarnung
b. Enthebung von Ämtern bzw. Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren
c. das zeitweise Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.
- Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung verstößt und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Landessatzung.
§ 10 Wahlverfahren
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der KandidatInnen für öffentliche Ämter und der VertreterInnen zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
- Es ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
- Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.
§ 11 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung bzw. einer Urabstimmung erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
§ 12 Urabstimmung
1. Urabstimmungen finden statt, wenn 30 % der Mitglieder oder der Vorstand sie auf einer Mitgliederversammlung beantragen und die Mitgliederversammlung eine Urabstimmung beschließt.
2. Urabstimmungen sind innerhalb von 14 Tagen vom Kreisvorstand auszulösen.
3. Urabstimmungen sind zwei Wochen nach Auslösen (Poststempel, E-Mail-Versand) abzuschließen.
4. Der zur Abstimmung anstehende Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
§ 13 Auflösung
Über die Auflösung des Regionalverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie ist umgehend allen Mitgliedern zuzuschicken.
Datum des Inkrafttreten: 16.09.2026
Marie-Luise Marktgraf-Leischner (Protokollführerin)
Ronny Ballerstädt-Petsch (Versammlungsleiter)

